13.6 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Das Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 2 AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Die VBRS-Richtlinie sieht für die Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung von bis zu drei Monaten eine Strafe von 60-90 Strafeinheiten vor. A.________ liess H.________ während seines Aufenthalts in der Schweiz von gut einer Woche diverse, gerade anfallende Arbeiten in der Werkhalle der P.________(AG) verrichten.