_ vom 13. Juli 2016 bis 9. März 2017 Öl, Altöl, Farbe und ähnliche Substanzen auf seinem Areal gelagert, ohne eine Auffangwanne zu benutzen. Dadurch entstand ein hohes Risiko, dass die wassergefährdenden Stoffe ins Abwasser und Grundwasser gerieten. Zuvor war A.________ mit Strafbefehl vom 7. November 2016 bereits wegen desselben Delikts, begangen am 12. Juli 2016, verurteilt worden. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle und der fortgesetzten Widerhandlungen erachtet die Kammer die von der Vorinstanz angesetzte Strafe von 45 Strafeinheiten als zu gering. Die Strafe wird aus den genannten Gründen auf 60 Strafeinheiten festgesetzt.