13.5 Widerhandlungen gegen das GschG Widerhandlungen gegen das GschG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem einmaligen Verstoss gegen Umweltschutzgesetzgebungen, bei denen ein Gewässer verschmutzt wird, oder auch nur die Gefahr einer Gewässerverschmutzung geschaffen wird, eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor. Vorliegend hat A.________ vom 13. Juli 2016 bis 9. März 2017 Öl, Altöl, Farbe und ähnliche Substanzen auf seinem Areal gelagert, ohne eine Auffangwanne zu benutzen.