897 ff.). Die Kammer erachtet deshalb mit Blick auf die VBRS-Richtlinien für den Vorfall vom 25. Oktober 2016 eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Für den zweiten Vorfall vom 14. Februar 2017 wird die Strafe auf 30 Strafeinheiten, für den dritten Vorfall vom 1. März 2017 auf 35 Strafeinheiten und für den vierten Vorfall vom 24. Oktober 2017 auf 40 Strafeinheiten festgesetzt.