13.4 Missbrauch von Ausweisen und Schildern Die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung wird gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zu beurteilen ist vorliegend eine vierfache Begehung dieses Delikts. Nachfolgend ist jedoch nicht innerhalb dieser Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe zu bilden. Vielmehr ist für jede einzelne Deliktsausübung eine Strafe festzulegen. Diese Einzelstrafen sind danach im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zur Einsatzstrafe zu asperieren.