13.3.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direkten Vorsatz gehandelt hat. Ziel der Begünstigungshandlung war, sein Unternehmen vor einem weiteren Verfahren wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu bewahren. Gleichzeitig schützte er mit diesem Vorgehen seinen Cousin vor einem Strafverfahren. Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt als neutral zu bewerten. 13.3.3 Gesamtverschulden