Zu berücksichtigen ist, dass A.________ die Strafverfolgung eines Vergehens verhindert wollte, es aber aufgrund der Berichtigung seiner Aussagen nach drei Tagen beim Versuch blieb, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. Der tatsächliche Unfallverursacher, H.________, wurde schliesslich u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (p. 693 f.). Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier leicht.