13.3 Versuchte Begünstigung Versuchte Begünstigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB). 13.3.1 Objektive Tatschwere Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere sowie zur Berücksichtigung der versuchten Begehung vollumfänglich an (pag. 816, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Begünstigung kann grundsätzlich auf das hiervor Gesagte verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass A.______