53 grösseren polizeilichen Ermittlungen nach sich gezogen hat. Dennoch erachtet auch die Kammer das Tatverschulden weiterhin als leicht. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hat das subjektive Tatverschulden zu Recht als neutral bezeichnet. Darauf wird verwiesen (pag. 816, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz für das Tatverschulden festgesetzte Strafe in der Höhe von 50 Strafeinheiten als angemessen.