Dabei ging er weder besonders durchdacht, noch sehr überzeugend vor, wiederholte aber immerhin seine Behauptung anlässlich seiner protokollarischen Einvernahme vom 15.11.2016 (p. 449 ff.). Seine zunächst wahrheitswidrigen Aussagen bewirkten allerdings weder grössere polizeiliche Ermittlungen noch wurden weitere Personen in das Verfahren involviert. Das objektive Tatverschulden wiegt daher leicht.