2019 N 5). A.________ bezichtigte sich unmittelbar nach dem Staplerunfall vom 15.11.2016 als Unfallverursacher und mithin einer schweren fahrlässigen Körperverletzung, dies obschon unbestrittenermassen sein Cousin, H.________, den Stapler im Zeitpunkt des Unfalls behändigt hatte. Er beschränkte sich jedoch darauf, mündlich gegenüber der Polizei zu behaupten, er habe den Unfall verursacht. Dabei ging er weder besonders durchdacht, noch sehr überzeugend vor, wiederholte aber immerhin seine Behauptung anlässlich seiner protokollarischen Einvernahme vom 15.11.2016 (p. 449 ff.).