13.2 Irreführung der Rechtspflege Die Irreführung der Rechtspflege wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 StGB). 13.2.1 Objektive Tatschwere Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 815 f., S. 37 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019 N 5).