Objektive Tatschwere G.________ hat durch den Unfall vom 15. November 2016 tiefgreifende Verletzungen erlitten, welche im Rahmen der einfachen fahrlässigen Körperverletzung als erheblich bezeichnet werden müssen – der Grad der Rechtsgutsverletzung wiegt demnach schwer. A.________ Tatbeitrag beschränkte sich allerdings auf sein Versäumnis als Arbeitgeber, den Unfallverursacher H.________ im Umgang mit dem Bedienen eines