13.1 Fahrlässige Körperverletzung Fahrlässige Körperverletzung wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dem Umstand, dass das Delikt vorliegend durch Unterlassen begangen wurde, kann das Gericht mit einer fakultativen Strafmilderung begegnen (Art. 11 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, berücksichtigt die Kammer die geringe Beteiligung von A.________ im Rahmen des Tatverschuldens. Es wird deshalb auf eine zusätzliche Reduktion der Strafe verzichtet. 13.1.1 Objektive Tatschwere G.__