22 und 70 Abs. 1 lit. b GSchG); - mehrfache Widerhandlungen gegen das USG, bedroht mit Busse bis zu CHF 20'000 (Art. 61 Abs. 1 lit. h USG); - mehrfache Widerhandlungen gegen das BauG, bedroht mit Busse von CHF 1’000 bis CHF 40'000 (Art. 50 Abs. 1 BauG). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Kammer vorliegend für alle Delikte, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtet (Begründung siehe Ziff. 13.7 unten). Es ist demnach für diese Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden.