51 - vierfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]); - mehrfache Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz (GschG; SR 814.20), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 22 und 70 Abs. 1 lit.