117 Abs. 2 AuG). Zusätzlich ist für folgende Delikte, deren Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, die Strafe neu festzusetzen: - Irreführung der Rechtspflege, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 304 StGB); - Versuchte Begünstigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB); - Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________), bedroht mit Busse bis zu CHF 20'000 (Art.