13. A.________ A.________ ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und qualifizierter Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zu bestrafen. Beide Delikte werden gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB resp. Art. 117 Abs. 2 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der qualifizierten Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung ist zudem mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 2 AuG).