49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bilden (BGE 116 IV 14 E. 2c;