Nach dem neuen Recht muss eine Strafe ab 180 Einheiten als Freiheitsstrafe vollzogen werden. Im Bereich der Strafen bis zu 180 Einheiten waren zudem die Voraussetzungen für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter dem alten Recht höher. Das alte Recht erweist sich somit auch hier als das mildere, das neue Recht kommt nicht zu Anwendung.