Auch C.________ hat das ihm vorgeworfene Delikt vor dem Inkrafttreten der Teilrevision des StGB am 1. Januar 2018 begangen. Es stellt sich somit auch hier die Frage nach dem anwendbaren Recht. Versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Nach dem alten Recht war es möglich, für eine Strafe von bis zu 360 Einheiten eine Geldstrafe auszusprechen. Nach dem neuen Recht muss eine Strafe ab 180 Einheiten als Freiheitsstrafe vollzogen werden.