49 Die Tatsache, dass die Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die Widerhandlungen gegen das Baugesetz (BauG; BSG 721.0) bis in das Jahr 2018 angedauert haben, ändern an diesem Ergebnis nichts, zumal diese mit Busse bestraft werden und sich in Bezug auf die Sanktion der Busse mit der Revision auf den 1. Januar 2018 keine Änderungen ergeben haben. Auch C.________ hat das ihm vorgeworfene Delikt vor dem Inkrafttreten der Teilrevision des StGB am 1. Januar 2018 begangen.