813, S. 35 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist folgendes: Wie nachfolgend zu begründen sein wird, hält die Kammer in Bezug auf A.________ und im Unterschied zur Vorinstanz eine Geldstrafe nicht für angemessen und verurteilt diesen zu einer Freiheitsstrafe (siehe Ziff. 13.7 unten). Auch unter diesem Aspekt ist das alte Recht weiterhin als das mildere zu beurteilen, da die Voraussetzungen für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten unter dem alten Recht höher waren als unter dem neuen Recht.