Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in Bezug auf A.________ im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass vorliegend das ältere Recht milder ist als das neue Recht und deshalb das alte Recht anzuwenden ist. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 813, S. 35 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).