11.2 Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis Die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis wurde vorliegend eventualiter angeklagt und wäre demnach nur zu prüfen gewesen, wenn der Hauptvorwurf der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung nicht erfüllt worden wäre. Die Kammer ist an diese Eventualüberweisung gebunden, auch wenn die beiden Tatbestände in echter Konkurrenz zueinander stehen und deshalb kumulativ hätten angeklagt werden können (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 41 zu Art. 307). 48 IV. Strafzumessung