im Verlaufe des Vormittags vom 18. November 2016 der Polizei gegenüber selber eingestand, nicht mit dem Gabelstapler gefahren zu sein, hindert die Strafbarkeit dieses Versuchs nicht. Zum einen muss aufgrund des zeitlichen Ablaufs davon ausgegangen werden, dass C.________ im Zeitpunkt des Telefonats mit E.________ noch nicht wusste, dass A.________ im Verlauf des Vormittags gegenüber X.________ einräumen würde, dass er den Unfall nicht verursacht hat (siehe Ziff. II.9.6.2 oben). Zum anderen hätte die Angabe von A.________, nicht selber gefahren zu sein, bei einer gegenteiligen Aussage von E.________ ein Strafverfahren gegen A.___