Er hätte somit wider besseren Wissens einen Nichtschuldigen eines Vergehens bezichtigt. Ihm wäre zudem bewusst gewesen, dass dies ein Strafverfahren gegen A.________ zur Folge haben würde. Die Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2016 wurden erst am 18. September 2017 eröffnet. Es war somit Stand 18. November 2016 kein Verfahren gegen A.________ hängig (pag. 1 und pag. 3). Hätte E.________ der Bitte von C.________ Folge geleistet, hätte er demnach eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB begangen. E.________ ist dieser Bitte jedoch nicht nachgekommen, die Einwirkung von Seiten C._____