Zudem muss der Täter die Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Dabei reicht es, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt, also nur mit Eventualabsicht handelt (BGE 80 IV 117). 11.1.2 Subsumtion C.________ hat E.________ am Vormittag des 18. Novembers 2016 angerufen und ihn gebeten, bei der Polizei auszusagen, A.________ sei mit dem Stapler gefahren. Ziel dieser Bitte war, die Ermittlungstätigkeiten der Polizei in Bezug auf den Unfall vom 15. November 2016 zu beeinflussen, damit weiterhin A.________ und nicht H.________ als Unfallverursacher betrachtet würde.