Nicht tatbestandsmässig ist die falsche Bezichtigung einer Person, wenn eine Strafuntersuchung wegen der fraglichen Handlung bereits hängig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 30 zu Art. 303). Der Täter muss wider besseren Wissens handeln, das heisst der direkte Vorsatz wird ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung und schliesst Eventualvorsatz aus (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 27 zu Art. 303). Zudem muss der Täter die Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizuführen.