Eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 10 f. zu Art. 303). Nicht tatbestandsmässig ist die falsche Bezichtigung einer Person, wenn eine Strafuntersuchung wegen der fraglichen Handlung bereits hängig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 30 zu Art. 303).