117 Abs. 1 StGB begangen und erfüllt damit die Qualifikation von Art. 117 Abs. 2 AuG. 10.2.6 Fazit A.________ ist wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 AuG schuldig zu sprechen. 11. C.________ In Bezug auf C.________ ist lediglich die rechtliche Würdigung des als versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung und evtl. zu falschem Zeugnis angeklagten Sachverhalts zu prüfen.