10.2.5 Qualifikation A.________ wurde im Jahr 2014 zwei Mal wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG verurteilt (Strafbefehl vom 30. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Q.________ sowie Strafbefehl vom 6. November 2014 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau; pag. 898). Beide Strafbefehle waren im Zeitpunkt der vorliegend zu prüfenden Deliktsbegehung rechtskräftig. A.________ hat das vorliegende Delikt innert fünf Jahren nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Art. 117 Abs. 1 StGB begangen und erfüllt damit die Qualifikation von Art.