117 Abs. 1 AuG sei damit erfüllt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2010 423 vom 1. Februar 2011 E. III.4.3). 10.2.4 Subsumtion H.________ verrichtete in der Zeit vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 diverse Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________, ohne über die dafür erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zu verfügen. Die Tatsache, dass die Tätigkeit nur während einer kurzen Zeitspanne erfolgte, steht einer tatbestandsmässigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die P.________(AG) war ein AA.________(Betrieb) im Eigentum von A.