Mit ihrem Einsatz hätten die beiden Männer ganz direkt dem Exportgeschäft des Beschuldigten gedient, das darauf ausgerichtet sei, einen Gewinn zu erzielen. Hätten sie diese Arbeit nicht erledigt, hätte der Beschuldigten jemanden anstellen und bezahlen müssen, um die Arbeit zu erledigen. Mit dem Einsatz der beiden Asylbewerber habe er sich die entsprechenden Kosten sparen können. Die beiden hätten denn unter normalen Umständen für diese Tätigkeit auch ein Entgelt erwartet. Der Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG sei damit erfüllt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2010 423 vom 1. Februar 2011 E. III.4.3).