Gemäss den obergerichtlichen Erwägungen änderte dabei der Umstand, dass die beiden Asylbewerber nur wenige Stunden beschäftigt worden seien oder dass sie kein Entgelt erhalten hätten, nichts daran, dass es sich um eine «Erwerbstätigkeit» im Sinne der Bestimmung gehandelt habe. Massgebend für die Abgrenzung war vielmehr die Frage, ob die Tätigkeit über eine reine Gefälligkeit hinausging und normalerweise gegen Entgelt erfolgte. Mit ihrem Einsatz hätten die beiden Männer ganz direkt dem Exportgeschäft des Beschuldigten gedient, das darauf ausgerichtet sei, einen Gewinn zu erzielen.