Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Bundesgericht auch einen bloss dreistündigen Arbeitseinsatz als möglicherweise tatbestandsmässig erachtet, sofern dabei der betriebliche Nutzen für den Arbeitgeber im Vordergrund stand. Gestützt auf diese Rechtsprechung beurteilte das Obergericht des Kantons Bern in SK 2017 383 einen vierstündigen, unentgeltlichen Arbeitseinsatz in der Küche des Beschuldigten als Erwerbstätigkeit – es sei bei diesem Einsatz nicht um Test- oder Probearbeit gegangen, sondern es sei die Arbeitsleistung der eingesetzten Personen im Vordergrund gestanden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern