44 sem Grund qualifiziere der fragliche Einsatz nicht als Beschäftigung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG (BGE 137 IV 297 E. 1.4 und 1.5). Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Bundesgericht auch einen bloss dreistündigen Arbeitseinsatz als möglicherweise tatbestandsmässig erachtet, sofern dabei der betriebliche Nutzen für den Arbeitgeber im Vordergrund stand.