802, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Zusammenhang mit einem Einsatz von zweimal ca. 90 Minuten in der Küche eines Restaurants erachtete es das Bundesgericht als wesentlich, dass dieser Einsatz im Rahmen eines Bewerbungsverfahren stattgefunden hatte und somit die Bewertung des Bewerbers im Vordergrund stand. Der betriebliche Nutzen und die Ausbildung der beschäftigten Person seien dabei nachrangig gewesen. Aus die-