«Beschäftigen» im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG bedeutet ungeachtet der Natur des Rechtsverhältnisses, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen (BGE 137 IV 297 E. 1.3 mit Hinweisen). Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Abzugrenzen ist die Erwerbstätigkeit von einer reinen Gefälligkeitsleistung. Eine qualifizierte Tatbegehung liegt vor, wenn eine Person, die nach Art. 117 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, innert fünf Jahren erneut eine Straftat nach Art.