10.2.2 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Tatbestand kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (Art. 117 Abs. 3 AuG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränkt sich nicht nur auf Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne: «Beschäftigen» im Sinne von Art.