10.2 Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung 10.2.1 Anwendbares Recht Auf den 1. Januar 2019 – somit nach Begehung des vorliegend zu prüfenden Delikts – ist eine Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Gestützt auf Art. 126 Abs. 4 AIG resp. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person das mildere ist.