_ zu vermeiden gewesen. Die Vornahme dieser Massnahme wäre A.________ möglich und zumutbar gewesen. Er hat somit den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB durch Unterlassen erfüllt. 43 Es sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Rechtfertigung oder einen Schuldausschluss begründen könnten. 10.1.4 Fazit A.________ ist wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig zu sprechen.