seiner Stellung als Geschäftsführer und -inhaber der P.________(AG) eine gesetzliche Garantenpflicht zukam, Arbeitnehmende und weitere anwesende Personen in seinem Betrieb vor Unfällen zu schützen. Mit seinem Untätigbleiben in Bezug auf die Ausbildung und Instruktion von H.________ und die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Abläufe hat er diese Garantenpflicht verletzt und die gebotene Sorgfalt nicht an den Tag gelegt. Diese Untätigkeit war ursächlich für den Unfall und die tatbestandsmässigen Verletzungsfolgen bei G.________. Der Unfall war für A.________ voraussehbar und er wäre mit Vornahme der gebotenen Vorsichtsmassnahmen durch A.________ zu vermeiden gewesen.