Der Umstand, dass G.________ nach Angaben seines Sohnes entgegen seinen Anweisungen in der Werkhalle umhergelaufen sei, vermag diesen (hypothetischen) Kausalverlauf nicht zu unterbrechen: Im Zeitpunkt, in dem H.________ den Gabelstapler behändigte, waren in der Werkhalle Abladearbeiten im Gang und es befanden sich mit G.________, E.________ und A.________ neben H.________ mindestens drei Leute in der Werkhalle. H.________ musste deshalb damit rechnen, dass sich Personen hinter ihm bewegen könnten und er war durch die Situation in der Werkhalle in keiner Weise von der Pflicht befreit, vorsichtig zu manövrieren. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass A.________ aufgrund