Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese gesetzlichen Anforderungen an die eigene Betriebssicherheit zu erfüllen. Zu prüfen ist weiter, ob die Staplerfahrt von H.________ und der daraus resultierende Unfall für A.________ individuell voraussehbar waren. Dem Beweisergebnis kann entnommen werden, dass H.________ während seines Aufenthalts in der Schweiz vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 mit dem Einverständnis von A.________ diverse, gerade anfallende Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________ verrichtete und im Rahmen dieses Einsatzes am 15. November 2016, ca. 10:30 Uhr, ohne Rücksprache mit A.________ einen Elektro-Gabelstapler bediente.