_ über die äusserst wichtigen Sicherheitsvorschriften aufzuklären und ihn darauf hinzuweisen, dass er ohne Staplerprüfung den Stapler trotz der soeben erfolgten Einführung nicht würde bedienen dürfen. Gleichzeitig hat er in den betrieblichen Abläufen keine Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen die Gabelstapler bedienten. Insbesondere waren die Zündschlüssel stets beim Fahrzeug und wurden nicht separat aufbewahrt. Damit hat er zugleich seine Garantenpflicht wie auch die als Betriebsinhaber und Arbeitgeber gebotene Sorgfalt verletzt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese gesetzlichen Anforderungen an die eigene Betriebssicherheit zu erfüllen.