Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VUV ist es die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf möglichst gefahrlos zu gestalten, den Arbeitnehmer auf Gefahren hinzuweisen, ihn zu instruieren und für eine geeignete Überwachung auf Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren ausserdem nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Die Arbeit mit Gabelstaplern stellt gemäss Bundesgericht eine besonders gefährliche Arbeit im Sinne dieser Bestimmung dar (Ur-