Dabei hat er die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 82 Abs. 2 UVG). Diesen obliegt ihrerseits die Pflicht, den Arbeitgeber bei der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen und dabei insbesondere die Sicherheitseinrichtungen richtig zu gebrauchen (Art. 82 Abs. 3 UVG). Die vom Arbeitgeber zu treffenden Massnahmen wurden unter anderem in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) konkretisiert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art.