_ diverse gesetzliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit in seinem Betrieb: Gestützt auf Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Dabei hat er die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 82 Abs. 2 UVG).