Sie bestimmen sowohl, wer zufolge einer Garantenstellung handeln muss, als auch, wie diese Person handeln muss, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen (vgl. Niggli/Muskens, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 148 zu Art. 11). Die Verletzung der Garantenpflicht und die Sorgfaltspflichtverletzung fallen vorliegend somit zusammen. Im Kern ist demnach zu prüfen, ob der Beschuldigte eine aufgrund seiner Garantenpflicht objektiv gebotene und physisch real mögliche Abwendungshandlung unterlassen und damit eine Sorgfaltspflicht verletzt hat.